Spendenabsetzbarkeit wird auf gesamten gemeinnützigen Bereich ausgeweitet und vereinfacht Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen, Vereine, Sport, Kunst und Kultur
Die Bundesregierung präsentierte am 30. November Details zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz.
Jeder Verein und jede Körperschaft hat mit 1. Jänner 2024 die Möglichkeit, vom Finanzamt einen Spendenabzugsbescheid zu bekommen um auf die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden, wenn sie Formalkriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt. Somit können Spenden an diesen Verein bzw. Körperschaft von der Steuer abgezogen werden. Neben der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit wurden mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz auch Maßnahmen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung gesetzt.
Davon profitieren vor allem auch die Bereiche Sport sowie Kunst und Kultur. Beispielsweise können Sport- und Bildungsvereine ab dem nächsten Jahr einen Antrag stellen und als spendenbegünstigte Einrichtung aufgenommen werden. Für Kunst und Kultur werden massive Erleichterungen in der Verwaltung geschaffen. So ist es beispielsweise im Kunst- und Kulturbereich nicht mehr notwendig, dass Förder-Nachweise erbracht werden müssen. Der Zugang zur Spendenabsetzbarkeit wird außerdem beschleunigt, indem die Eintrittsfrist bei Nachweis der Gemeinnützigkeit von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Außerdem wird es künftig ein weitgehend automatisiertes und vereinfachtes Verfahren für kleine Vereine geben, wodurch diese finanziell entlastet werden.
Vizekanzler Werner Kogler: "Mit dem Freiwilligengesetz und der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit stärken und sichern wir den gemeinnützigen Sektor.
Österreichs gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur einen unverzichtbaren gesellschaftlichen Beitrag, sondern gewinnen auch stetig an wirtschaftlicher Bedeutung. Rund 3,7 Mio. Menschen engagieren sich freiwillig, durch ihre Arbeit entsteht 11,5 Mrd. Euro Bruttowertschöpfung. Damit diese wertvolle Arbeit sich weiterentfalten kann, haben wir die Rahmenbedingungen deutlich verbessert und abgesichert."
Maßnahmenpaket im Detail
- Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf den gesamten gemeinnützigen Bereich mit 1. Jänner 2024
- Verankerung und Erhöhung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschale
- Um ehrenamtlich Tätige steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, sollen Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen einkommensteuerfrei sein, sofern diese von der Körperschaft freiwillig geleistet werden.
- Das Freiwilligenpauschale soll maximal 30 Euro pro Kalendertag bzw. 1.000 Euro pro Kalenderjahr betragen (kleines Freiwilligenpauschale).
- Das Freiwilligenpauschale soll in einer höheren Gesamtsumme von 50 Euro pro Kalendertag bzw. 3.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei belassen werden können (großes Freiwilligenpauschale), wenn zum Beispiel Funktionen als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in wie Tätigkeiten als Chorleiter:in, Kapellmeister:in, Wissensvermittler:in im kulturellen und künstlerischen Bereich, durch die die Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden.
Rund 2 Millionen Personen profitieren von der Einführung und Erhöhung des Freiwilligenpauschales.
- Flexiblere Mittelverwendung
Für gemeinnützige Stiftungen wird die Mittelverwendung in den ersten Jahren flexibler gestaltet werden. Dies gibt ihnen die Möglichkeit Zuwendungen zur Vermögensausstattung langfristig für gemeinnützige Zwecke zu veranlagen und zu verwenden, ohne das sofort steuerpflichte Vorgänge anfallen. Dadurch können ca. 45.000 zusätzliche Organisationen künftig einen Antrag auf Spendenabsetzbarkeit stellen. -
Förderung von neuen, innovativen Projekten
Gemeinnützige Kultureinrichtungen werden in Zukunft ein Jahr nach Gründung in den Genuss der Spendenabsetzbarkeit kommen, nicht erst drei Jahre nach der Gründung. - Verfahrenserleichterung
Für kleinere Vereine wird ein vereinfachtes Meldeverfahren über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater gelten, dh. die jährliche, kostenaufwendige Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer kann in diesen Fällen entfallen. - Erweiterung einer Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement.
Hinweis
(Aktualisierung: 30.11.2023)